Welche Fristen gibt es zu beachten?
Bei der Beantragung von Elternzeit sind Fristen zu beachten. Wir möchten diese anhand der nachfolgenden Praxisbeispiele erläutern.
Bei Rückfragen wendet Euch gerne an das HR-Team.
Praxis-Beispiel
Fristberechnung
1. Fall: Die Mutterschutzfrist der Arbeitnehmerin endet am 22. November. Sie will ab 23. November in Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes gehen. Die Elternzeit muss in diesem Fall spätestens am 4. Oktober beantragt werden.
2. Fall: Ein Kind soll am 1. Dezember geboren werden. Der Vater will zwei Wochen später, ab dem 15. Dezember, Elternzeit nehmen. Er muss den Anspruch auf Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes nach dem BEEG spätestens am 26. Oktober geltend machen.
Ausnahmsweise muss die 7-Wochen-Frist nicht eingehalten werden, wenn die Arbeitnehmerin die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG antreten will und sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig geltend machen kann. Dass diese Ausnahme nur für Mütter gilt, ist nunmehr durch eine Änderung im Gesetzestext klargestellt. Die Elternzeit muss in einem solchen Ausnahmefall innerhalb einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrunds schriftlich verlangt werden.
Praxis-Beispiel
Keine rechtzeitige Geltendmachung möglich
Die Arbeitnehmerin, die Elternzeit in Anspruch nehmen will, befindet sich wegen der Geburt des Kindes noch im Krankenhaus und ist auch nicht in der Lage, per Post die Elternzeit schriftlich zu verlangen.
Ferner ist bei dringenden Gründen ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist als die gesetzlichen Fristen von 7 Wochen möglich. Gemeint sind vor allem Adoptionen, über die überraschend schnell entschieden wird. Der Arbeitnehmer muss dann jedenfalls unverzüglich reagieren. Die Angemessenheit der Frist richtet sich danach, wann dem Arbeitgeber der Beginn der Elternzeit angesichts von Funktion und Qualifikation des Arbeitnehmers zumutbar ist; der Anlass für die Fristverkürzung wird zu berücksichtigen sein.
Eine Versäumung der verschiedenen Fristen führt allerdings nicht dazu, dass überhaupt kein Anspruch auf Elternzeit entsteht. Vielmehr kann die Elternzeit erst später, nämlich innerhalb der jeweiligen Frist nach ordnungsgemäßer Geltendmachung, angetreten werden.
Mit der Geltendmachung der Elternzeit muss der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit in Anspruch nehmen will (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für später liegende Teile der Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes gilt die oben genannte Frist erneut, im Regelfall müssen weitere Elternzeiten innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes also 7 Wochen vor dem geplanten Beginn verlangt werden. Entsprechendes gilt mit Blick auf die 13-Wochen-Frist für die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.
Für die Elternzeit (nur!) der Mutter wird auf den 2-Jahres-Zeitraum die Dauer der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG angerechnet. Nimmt die Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist zunächst Erholungsurlaub, so wird auch diese Zeit auf den 2-Jahres-Zeitraum angerechnet (§ 16 Abs. 1 Sätze 4 u. 5 BEEG). Für den Vater gilt diese Sonderregel nicht.
Praxis-Beispiel
2-Jahres-Zeitraum bei Mutter und Vater
Geburt des Kindes 2.2.2011. Die Mutterschutzfrist endet am 29.3.2011. Die Mutter nimmt zunächst Erholungsurlaub bis zum 13.4.2011. Im Elternzeitverlangen hat sie (zunächst) nur die Planung bis zum 1.2.2013 anzugeben. Der Vater nimmt erst Urlaub vom 31.1.2011 bis 25.2.2011. Er hat zu erklären, für welche Zeiträume bis zum 24.2.2013 er Elternzeit nehmen will.
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit schriftlich verlangen. Nur wenn der Arbeitnehmer schriftlich fristgemäß die Elternzeit geltend macht und dabei die geplanten Zeiten innerhalb der ersten 2 Jahre angibt, liegt ein ordnungsgemäßes Verlangen von Elternzeit vor; anderenfalls kann die Elternzeit nicht angetreten werden. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i. S. v. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschrieben.